Gesetzesentwürfe zur Strom- und Energiepreisbremse

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Das Bundeskabinett hat am 25.11.2022 die Gesetzesentwürfe zu den Energiepreisbremsen verabschiedet:

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG)

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG).

In einem Überblickspapier hat das federführende BMWK auf die limitierenden Regelungen des europäischen Beihilferechts verwiesen. Der Temporary Crisis Framework (TCR) der Europäischen Kommission sieht Einschränkungen für Unternehmen vor, die um mehr als 2 Mio. Euro je Unternehmensverbund entlastet werden.

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Energiepreisbremsen sind beim StromPBG in den Mitteilungspflichten nach § 30 Letztverbraucher und § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht geregelt. Im EWPBG sind die korrespondierenden Pflichten im § 22 Selbsterklärung und § 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht geregelt.

Die nachfolgende Übersicht in Abhängigkeit von der Höhe der Entlastungssumme, listet die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Unternehmen auf:

Entlastungssumme bis 2 Mio. Euro

  • Einschränkung: Die Entlastungssumme darf 100% der krisenbedingten Energiemehrkosten nicht überschreiten.

 

Entlastungssumme bis 4 Mio. Euro

  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Letztverbraucher können auf Grundlage des StromPBG und des EWPBG, Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro.
  • Einschränkung: Die Entlastungssumme darf 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten nicht überschreiten.

Entlastungssumme bis 50 Mio. Euro....

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