Kundenanlagen nach EnWG § 3

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Nach aktuellen Gesetzesstand sind Kundenanlagen im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 24a und 24b) im Gegensatz zu regulierten Netzen von zahlreichen Pflichten und Aufgaben ausgenommen. Dies könnte sich nach einem Urteil des EuGH vom letzten Jahr und der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom Mai 2025 ändern.

Risiken

  • Die Überführung zahlreicher Kundenanlagen in Verteilernetze könnte zahlreiche regulatorische Pflichten und Kosten für die betroffenen Unternehmen verursachen.
  • Die Umsetzung von Direktversorgungs-Modellen für PV-Anlagen an Industriestandorten (On-Site PPAs) könnte den Status eines Netzbetreibers nach sich ziehen und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien erschweren.
  • Mit steigenden Kosten für Industriestandorte mit PV-/KWK- Eigenerzeugung wäre zu rechnen, da Netzumlagen für den gesamten Stromverbrauch gezahlt werden müssten.
  • Regelungen für individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV) könnten entfallen und die Industrie mit erheblichen Mehrkosten zusätzlich belasten.
  • Die Standortgesellschaften müssen zusätzlich Aufgaben erfüllen und kostenintensive Investitionen tätigen (Fachpersonal, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfer, Umsetzung komplexer energiewirtschaftlicher Prozesse etc.)
  • Ferner werden durch den Netzbetrieb konzernmäßig verbundene Unternehmen, die entweder in der Energieerzeugung oder im Energievertrieb tätig sind, automatisch infiziert und als Teil eines vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen mit erweiterten Berichts- und Offenlegungspflichten gemäß § 6b EnWG eingestuft werden.
  • Der Betrieb von Ladesäulen (Lieferung von Energie an Dritte) könnte den Kundenanlagenstatus gefährden.

Bitte entnehmende Sie weiterführende Informationen der verlinkten GAV-Stellungnahme Kundenanlagen.

Wir bedanken uns recht herzlich bei Herrn Dr. Christian Gemmer (BBH) für die Unterstützung.

Gerne verweisen wir auch auf aktuelle LinkedIn-Artikel von Herrn Dr. Martin Riedel zu diesem Thema
Kundenanlage - quo vadis?
Kundenanlage - Aecoute Webinar

Ergänzung
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 10. Juli in einem Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts…) den bisher in §3 Abs. 24a und 24 b geregelten Kundenanlagenbegriff weitgehend unverändert in die neuen §§ 59 und 60 überführt. Eine Klarstellung wird mit diesem Referentenentwurf nicht erreicht, da er vermutlich die aktuelle Rechtsprechung des BGH (EnVR 83/20) nicht berücksichtigt.

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